Prämienverbilligung 2021

Zunahme der Ausgaben für Prämienverbilligung um 17%

15.09.2022 – Im Berichtsjahr 2021 wurden vom Land insgesamt CHF 11.0 Mio. für die Prämienverbilligung bei Krankenversicherern ausgegeben. Seit 2018 wird neben der Prämie auch die Kostenbeteiligung gefördert, allerdings wird mit 87.1% der Grossteil des ausgerichteten Gesamtbetrages für Beiträge an Prämien aufgewendet. Gegenüber 2020 ist die Zahl der Anspruchsberechtigten um 18.2% auf 4897 Personen angestiegen, der aufgewendete Betrag stieg mit einer Zunahme von 17.0% auf CHF 11.0 Mio. ähnlich stark. Pro anspruchsberechtige Person wurden im Durchschnitt CHF 2'062 ausgegeben.

18% mehr Anspruchsberechtigte für Prämienverbilligung

In den letzten beiden Jahren ist die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung deutlich angestiegen. Im Vorjahresvergleich wird für 2021 eine Zunahme von 18.2% auf insgesamt 4'897 Personen ausgewiesen. Im Jahr davor war der Anstieg mit 41.1% noch markanter. Hintergrund dafür sind die 2020 angepassten gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte. Einerseits wurden die Einkommensgrenzen von CHF  45'000 auf CHF 65'000 bei Alleinstehenden respektive von CHF 57'000 auf CHF 77'000 bei Ehe-/Lebenspartnerschaften gesetzlich erhöht. Andererseits wurde der Fördersatz auf 70% des Prämienanteils (bisher betrug dieser je nach Einkommen und Zivilstand zwischen 30% und 60%) angehoben und wird bis 15% linear berechnet. Ergänzend dazu wurde das Alter der Antragsstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt (von 17 -25 Jahre auf 17-20 Jahre).

Generell ist beim Bezug von Prämienverbilligung der Anteil der Frauen höher als jener der Männer. Allerdings zeigt der Anteil in den letzten zehn Jahren mit einem Maximum von 61.2% im Jahr 2013 und einem Minimum von 57.1% im Berichtsjahr eine leicht sinkende Tendenz.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.
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Grossteil der Prämienverbilligung fliesst in die Subvention von Prämien

Seit 2018 wird mit der Prämienverbilligung neben der Prämie auch die Kostenbeteiligung subventioniert. 87.1% des 2021 ausgerichteten Gesamtbetrages von CHF 11.0 Mio. wurde für die Beiträge an Prämien und 12.9% für Beiträge an Kostenbeteiligungen aufgewendet. Gegenüber dem Vorjahr nahm der Gesamtbetrag um 17.0% zu, was sich praktisch mit der Zunahme der Anspruchsberechtigten von 18.2% deckt.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.

2% mehr Ausgaben für Versicherte

Pro prämienpflichtige Person werden in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2021 Kosten von CHF 3'860 für Prämien berechnet, was im Vergleich zu 2020 CHF 88 respektive 2.3% mehr ist. Neben den Prämienausgaben hat sich 2021 die Kostenbeteiligung um 1.7% auf CHF 644 pro erwachsene Person erhöht. In Summe resultieren daraus Durchschnittskosten für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 4'503 pro Person. Wird der Personenkreis der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung betrachtet, so kann die Prämienverbilligung in Abzug gebracht werden und es wird ein Durchschnittsbetrag von CHF 2’250 pro Person ausgewiesen. Gegenüber dem Vorjahr wird bei Personen ohne Prämienverbilligung eine Zunahme der Ausgaben von 2.2% und bei Personen mit Bezug von Prämienverbilligung von 5.5% berechnet. Während die Grafik in den Jahren 2017 bis 2020 eine relativ stabile bzw. leicht sinkende Tendenz ausweist, wird im zehnjährigen Zeitfenster für Personen mit Prämienverbilligung eine jährliche Zunahme von 2.6% und für Personen ohne Prämienverbilligung eine jährliche Zunahme von 3.0% berechnet. 

 

Erläuterung zur Grafik:
Prämienverbilligung: Seit 2018 beinhaltet die Prämienverbilligung neben den Beiträgen an Prämien auch Beiträge an die Kostenbeteiligung.
Prämienpflichtige Personen: Erwachsene und Jugendliche, ohne Kinder.
Durchschnittskosten pro Person ohne Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung.
Durchschnittskosten pro Person mit Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung abzüglich der Prämienverbilligung.
Bruttoprämien: Aufgrund fehlender Informationen zu den Arbeitgeberbeiträgen an den Bruttoprämien kann diese Entlastung der Versicherten nicht dargestellt werden.

18% mehr Anspruchsberechtigte für Prämienverbilligung

In den letzten beiden Jahren ist die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung deutlich angestiegen. Im Vorjahresvergleich wird für 2021 eine Zunahme von 18.2% auf insgesamt 4'897 Personen ausgewiesen. Im Jahr davor war der Anstieg mit 41.1% noch markanter. Hintergrund dafür sind die 2020 angepassten gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte. Einerseits wurden die Einkommensgrenzen von CHF  45'000 auf CHF 65'000 bei Alleinstehenden respektive von CHF 57'000 auf CHF 77'000 bei Ehe-/Lebenspartnerschaften gesetzlich erhöht. Andererseits wurde der Fördersatz auf 70% des Prämienanteils (bisher betrug dieser je nach Einkommen und Zivilstand zwischen 30% und 60%) angehoben und wird bis 15% linear berechnet. Ergänzend dazu wurde das Alter der Antragsstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt (von 17 -25 Jahre auf 17-20 Jahre).

Generell ist beim Bezug von Prämienverbilligung der Anteil der Frauen höher als jener der Männer. Allerdings zeigt der Anteil in den letzten zehn Jahren mit einem Maximum von 61.2% im Jahr 2013 und einem Minimum von 57.1% im Berichtsjahr eine leicht sinkende Tendenz.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.

Grossteil der Prämienverbilligung fliesst in die Subvention von Prämien

Seit 2018 wird mit der Prämienverbilligung neben der Prämie auch die Kostenbeteiligung subventioniert. 87.1% des 2021 ausgerichteten Gesamtbetrages von CHF 11.0 Mio. wurde für die Beiträge an Prämien und 12.9% für Beiträge an Kostenbeteiligungen aufgewendet. Gegenüber dem Vorjahr nahm der Gesamtbetrag um 17.0% zu, was sich praktisch mit der Zunahme der Anspruchsberechtigten von 18.2% deckt.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.

2% mehr Ausgaben für Versicherte

Pro prämienpflichtige Person werden in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2021 Kosten von CHF 3'860 für Prämien berechnet, was im Vergleich zu 2020 CHF 88 respektive 2.3% mehr ist. Neben den Prämienausgaben hat sich 2021 die Kostenbeteiligung um 1.7% auf CHF 644 pro erwachsene Person erhöht. In Summe resultieren daraus Durchschnittskosten für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 4'503 pro Person. Wird der Personenkreis der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung betrachtet, so kann die Prämienverbilligung in Abzug gebracht werden und es wird ein Durchschnittsbetrag von CHF 2’250 pro Person ausgewiesen. Gegenüber dem Vorjahr wird bei Personen ohne Prämienverbilligung eine Zunahme der Ausgaben von 2.2% und bei Personen mit Bezug von Prämienverbilligung von 5.5% berechnet. Während die Grafik in den Jahren 2017 bis 2020 eine relativ stabile bzw. leicht sinkende Tendenz ausweist, wird im zehnjährigen Zeitfenster für Personen mit Prämienverbilligung eine jährliche Zunahme von 2.6% und für Personen ohne Prämienverbilligung eine jährliche Zunahme von 3.0% berechnet. 

 

Erläuterung zur Grafik:
Prämienverbilligung: Seit 2018 beinhaltet die Prämienverbilligung neben den Beiträgen an Prämien auch Beiträge an die Kostenbeteiligung.
Prämienpflichtige Personen: Erwachsene und Jugendliche, ohne Kinder.
Durchschnittskosten pro Person ohne Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung.
Durchschnittskosten pro Person mit Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung abzüglich der Prämienverbilligung.
Bruttoprämien: Aufgrund fehlender Informationen zu den Arbeitgeberbeiträgen an den Bruttoprämien kann diese Entlastung der Versicherten nicht dargestellt werden.

Methodik & Qualität

Zweck dieses Dokuments ist es, den Nutzerinnen und Nutzern Hintergrundinformationen über die Methodik und die Qualität der statistischen Informationen zu bieten. Dies ermöglicht, die Aussagekraft der Ergebnisse besser einzuschätzen.

Der Abschnitt über die Methodik orientiert zunächst über Zweck und Gegenstand der Statistik und beschreibt dann die Datenquellen sowie die Datenaufarbeitung. Es folgen Angaben zur Publikation der Ergebnisse sowie wichtige Hinweise.

Der Abschnitt über die Qualität basiert auf den Vorgaben des Europäischen Statistischen Systems über die Qualitätsberichterstattung und beschreibt Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der statistischen Informationen.