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Sozialleistungen

Informationen zu den Prämienverbilligungen stammen aus Verwaltungsdaten des Amtes für Soziale Dienste. Basis der Finanzierung ist der Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), der besagt, dass einkommensschwache Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitrag zur Prämienverbilligung haben. Die Prämienverbilligung wird vom Staat in Form von Beiträgen an die Prämien und Kostenbeteiligungen entrichtet. Die Ergebnisse werden jährlich sieben Monate nach Abschluss des Berichtsjahres publiziert.

Prämienverbilligung 2022

Aufwendungen für Prämienverbilligung bei CHF 10.9 Mio.

07.07.2023 – 2022 wurden vom Land insgesamt CHF 10.9 Mio. für die Prämienverbilligung bei Krankenversicherern aufgewendet. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die gesamten Aufwendungen damit um 1.6% reduziert. Die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger hat sich im selben Zeitraum hingegen um 0.2% auf 4’908 Personen erhöht. Pro anspruchsberechtige Person wurden im Durchschnitt CHF 2’213 an Prämienverbilligung ausbezahlt.

Zahl der Bezügerinnen und Bezüger fast unverändert

Nachdem die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung in den Vorjahren noch deutlich angestiegen war, blieb sie 2022 fast unverändert. Gegenüber dem Vorjahr hat sie lediglich um 0.2% auf 4'908 Personen zugenommen. Hintergrund für die starke Zunahme in den Vorjahren war die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte im Jahr 2020, welche zu einer Ausweitung der anspruchsberechtigten Personen geführt hat. Gegenüber dem Jahr 2019, dem Jahr vor der Anpassung, ist die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger um 67.1% gestiegen.

Insgesamt haben 2022 14.9% der Bevölkerung ab 17 Jahren Prämienverbilligungen erhalten. Generell ist beim Bezug von Prämienverbilligung die Bezugsquote der Frauen höher als diejenige der Männer. 2022 bezogen 17.1% der Frauen und 12.6% der Männer eine Prämienverbilligung. In den vergangenen Jahren ist es jedoch zu einer Annäherung der geschlechterspezifischen Bezugsquote gekommen.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.
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Aufwendungen für Prämienverbilligung gehen leicht zurück

Trotz einer stabilen Anzahl Bezügerinnen und Bezüger haben sich die gesamten Aufwendungen für die Prämienverbilligung 2022 leicht reduziert. Gegenüber dem Vorjahr sind sie um 1.6% auf insgesamt CHF 10.9 Mio. zurückgegangen. Seit 2018 wird mit der Prämienverbilligung neben der Prämie auch die Kostenbeteiligung subventioniert. 88.4% der 2022 ausgerichteten Prämienverbilligungen wurden für die Beiträge an Prämien und 11.6% für Beiträge an Kostenbeteiligungen aufgewendet. Auch hier zeigen sich die Auswirkungen der gesetzlichen Anpassungen im Jahr 2020. Gegenüber 2019 haben die ausbezahlten Prämienverbilligungen um 79.4% zugenommen.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.

Durchschnittlich CHF 2’213 Prämienverbilligung

Die Bruttokosten pro prämienpflichtige Person lagen 2022 bei den Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei CHF 3’838. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen leichten Rückgang von 0.6% dar. Neben den Prämienausgaben hat sich 2022 die Kostenbeteiligung um 3.6% auf CHF 667 pro erwachsene Person erhöht. Die Durchschnittskosten für die obligatorische Krankenversicherung blieben damit bei CHF 4’505 nahezu unverändert (+0.0%).

Die Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung erhielten 2022 durchschnittlich CHF 2’213 an Prämienverbilligung. Dadurch lag die Belastung der Personen mit Prämienverbilligung 2022 bei CHF 2'292. Dies stellt für sie eine Zunahme der Durchschnittskosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um 1.9% dar.

Trotz der stabilen Entwicklung gegenüber dem Vorjahr zeigt sich über die letzten zehn Jahre eine Zunahme der Durchschnittskosten. Über den betrachteten Zeitraum nahmen die Durchschnittskosten bei den Personen ohne Prämienverbilligung um jährlich 2.7% zu, während die Zunahme bei den Personen mit Prämienverbilligung bei 2.5% lag.

 

Erläuterung zur Grafik:
Prämienverbilligung: Seit 2018 beinhaltet die Prämienverbilligung neben den Beiträgen an Prämien auch Beiträge an die Kostenbeteiligung.
Prämienpflichtige Personen: Erwachsene und Jugendliche, ohne Kinder.
Durchschnittskosten pro Person ohne Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung.
Durchschnittskosten pro Person mit Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung abzüglich der Prämienverbilligung.
Bruttoprämien: Aufgrund fehlender Informationen zu den Arbeitgeberbeiträgen an den Bruttoprämien kann diese Entlastung der Versicherten nicht dargestellt werden.
2022: Die Angaben zu den Bruttoprämien pro Person und Kostenbeteiligung pro erwachsene Person werden den Tabellen des Themas Krankenversicherer entnommen. Die gesamte Publikation zum Thema «Krankenversicherer» zum Berichtsjahr 2022 erscheint am 30. August 2023.
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Zahl der Bezügerinnen und Bezüger fast unverändert

Nachdem die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung in den Vorjahren noch deutlich angestiegen war, blieb sie 2022 fast unverändert. Gegenüber dem Vorjahr hat sie lediglich um 0.2% auf 4'908 Personen zugenommen. Hintergrund für die starke Zunahme in den Vorjahren war die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte im Jahr 2020, welche zu einer Ausweitung der anspruchsberechtigten Personen geführt hat. Gegenüber dem Jahr 2019, dem Jahr vor der Anpassung, ist die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger um 67.1% gestiegen.

Insgesamt haben 2022 14.9% der Bevölkerung ab 17 Jahren Prämienverbilligungen erhalten. Generell ist beim Bezug von Prämienverbilligung die Bezugsquote der Frauen höher als diejenige der Männer. 2022 bezogen 17.1% der Frauen und 12.6% der Männer eine Prämienverbilligung. In den vergangenen Jahren ist es jedoch zu einer Annäherung der geschlechterspezifischen Bezugsquote gekommen.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.

Aufwendungen für Prämienverbilligung gehen leicht zurück

Trotz einer stabilen Anzahl Bezügerinnen und Bezüger haben sich die gesamten Aufwendungen für die Prämienverbilligung 2022 leicht reduziert. Gegenüber dem Vorjahr sind sie um 1.6% auf insgesamt CHF 10.9 Mio. zurückgegangen. Seit 2018 wird mit der Prämienverbilligung neben der Prämie auch die Kostenbeteiligung subventioniert. 88.4% der 2022 ausgerichteten Prämienverbilligungen wurden für die Beiträge an Prämien und 11.6% für Beiträge an Kostenbeteiligungen aufgewendet. Auch hier zeigen sich die Auswirkungen der gesetzlichen Anpassungen im Jahr 2020. Gegenüber 2019 haben die ausbezahlten Prämienverbilligungen um 79.4% zugenommen.

 

Erläuterung zur Grafik:
2014: Per 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug der Prämienverbilligung für AHV- und IV-Rentnerinnen und Rentner geändert (vgl. Änderung Art. 24b Abs. 2a KVG, LGBl. 2013 Nr. 66). Vorher war bei AHV- und IV-Renten für die Prämienverbilligung ein Freibetrag von 70% abzuziehen, welcher seit dem 1. Januar 2014 entfällt. Aus diesem Grund sind seit 2014 weniger Personen berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen.
2020: Ab dem 1. Januar 2020 wurden die Einkommensgrenzen und die Beitragsprozentsätze erhöht und das Alter der Antragstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, herabgesetzt.

Durchschnittlich CHF 2’213 Prämienverbilligung

Die Bruttokosten pro prämienpflichtige Person lagen 2022 bei den Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei CHF 3’838. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen leichten Rückgang von 0.6% dar. Neben den Prämienausgaben hat sich 2022 die Kostenbeteiligung um 3.6% auf CHF 667 pro erwachsene Person erhöht. Die Durchschnittskosten für die obligatorische Krankenversicherung blieben damit bei CHF 4’505 nahezu unverändert (+0.0%).

Die Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung erhielten 2022 durchschnittlich CHF 2’213 an Prämienverbilligung. Dadurch lag die Belastung der Personen mit Prämienverbilligung 2022 bei CHF 2'292. Dies stellt für sie eine Zunahme der Durchschnittskosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um 1.9% dar.

Trotz der stabilen Entwicklung gegenüber dem Vorjahr zeigt sich über die letzten zehn Jahre eine Zunahme der Durchschnittskosten. Über den betrachteten Zeitraum nahmen die Durchschnittskosten bei den Personen ohne Prämienverbilligung um jährlich 2.7% zu, während die Zunahme bei den Personen mit Prämienverbilligung bei 2.5% lag.

 

Erläuterung zur Grafik:
Prämienverbilligung: Seit 2018 beinhaltet die Prämienverbilligung neben den Beiträgen an Prämien auch Beiträge an die Kostenbeteiligung.
Prämienpflichtige Personen: Erwachsene und Jugendliche, ohne Kinder.
Durchschnittskosten pro Person ohne Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung.
Durchschnittskosten pro Person mit Prämienverbilligung: Summe der Bruttoprämie und Kostenbeteiligung abzüglich der Prämienverbilligung.
Bruttoprämien: Aufgrund fehlender Informationen zu den Arbeitgeberbeiträgen an den Bruttoprämien kann diese Entlastung der Versicherten nicht dargestellt werden.
2022: Die Angaben zu den Bruttoprämien pro Person und Kostenbeteiligung pro erwachsene Person werden den Tabellen des Themas Krankenversicherer entnommen. Die gesamte Publikation zum Thema «Krankenversicherer» zum Berichtsjahr 2022 erscheint am 30. August 2023.

Methodik & Qualität

Zweck dieses Dokuments ist es, den Nutzerinnen und Nutzern Hintergrundinformationen über die Methodik und die Qualität der statistischen Informationen zu bieten. Dies ermöglicht, die Aussagekraft der Ergebnisse besser einzuschätzen.

Der Abschnitt über die Methodik orientiert zunächst über Zweck und Gegenstand der Statistik und beschreibt dann die Datenquellen sowie die Datenaufarbeitung. Es folgen Angaben zur Publikation der Ergebnisse sowie wichtige Hinweise.

Der Abschnitt über die Qualität basiert auf den Vorgaben des Europäischen Statistischen Systems über die Qualitätsberichterstattung und beschreibt Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der statistischen Informationen.

Vorbezug

Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat unter Einhaltung einer Sperrfrist vorgängig Zugang zur vorliegenden Publikation erhalten. Dies stellt eine Ausnahme vom generellen Grundsatz des gleichzeitigen Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu statistischen Daten dar.

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