Die Zahl der verfügbaren Betten entspricht der Anzahl Betten, die in einem Beherbergungsbetrieb zum angegebenen Zeitpunkt für die Unterbringung der Gäste zur Verfügung stehen.
Die Zahl der verfügbaren Zimmer entspricht der Anzahl Zimmer, die in einem Beherbergungsbetrieb zum angegebenen Zeitpunkt für die Unterbringung der Gäste zur Verfügung stehen.
Das verfügbare Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der obligatorischen Ausgaben. Bei den obligatorischen Ausgaben handelt es sich um die direkten Steuern (Vermögens- und Erwerbssteuer), die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/ IV-Beiträge, berufliche Vorsorge usw.), die obligatorische Krankenkassenprämie sowie Transferzahlungen an andere Haushalte (Alimente). Ebenfalls abgezogen werden die Arbeitgeberbeiträge.
Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten ist eine sogenannte Vermittlungsverhandlung vorgeschrieben. Die Vermittler der Gemeinden versuchen dabei auf eine gütliche Erledigung eines Rechtsstreites hinzuwirken und so die Parteien von unnötigen Prozessen abzuhalten. Zudem amtet der Vermittler als Urkundsperson und beglaubigt in dieser Funktion Unterschriften. Das Vermittleramt wurde per 1. Juli 2015 abgeschafft. Für hängige Vermittlungsverfahren fand das alte Recht bis zum 15. Juli 2015 Anwendung.
Das Gesamtvermögen (Pos. 6 der Steuererklärung) umfasst das Grundeigentum in Liechtenstein und im Ausland, das Betriebsvermögen Selbständigerwerbender und das bewegliche Privatvermögen (Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld, Wertschriften,
Gold und andere Edelmetalle, Firmenwerte, Darlehens- und Ausschüttungsguthaben, wertmässig bestimmbare Begünstigungen, rückkaufsfähige Lebensversicherungen, Anteile an unverteilten Erbschaften, Hausrat, Fahrzeuge, übrige Vermögenswerte wie
Schmuck und Kunstgegenstände), abzüglich Schulden.
Gemäss dem geltenden Steuergesetz unterliegen natürliche Personen mit ihrem gesamten Vermögen und ihrem gesamten Erwerb unbeschränkt der Vermögens- und Erwerbssteuer, wenn sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige). Natürliche Personen, die nicht im Inland wohnen, sind mit ihrem inländischen Vermögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig (beschränkt Steuerpflichtige). Gegenstand der Vermögenssteuer ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dürfen die Schulden abgezogen werden. Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte. Vermögenserträge zählen hingegen nicht zum Erwerb, weil das Vermögen der Vermögenssteuer unterliegt.
Vermögenseinkommen ist das Einkommen, das der Eigentümer eines Vermögensobjektes (finanzielle Forderung, nichtproduziertes Sachvermögen) dafür erhält, dass er das Vermögensobjekt einer anderen Person zur Verfügung stellt. Beispiele für Vermögenseinkommen sind Zinserträge und Dividendenerträge.
Die Vermögenseinkommen bestehen aus Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen. Nicht enthalten sind dabei Wertzuwächse aufgrund des Haltens von Vermögenswerten (z.B. Immobilien, Kunstwerke, Wertschriften).
Die Vermögenseinkommen der privaten Haushalte (ohne Selbständige) umfassen alle tatsächlichen und unterstellten Einkommenssaldi aus dem Vermögen der privaten Haushalte. Sie fliessen den privaten Haushalten in erster Linie als Zinserträge, Dividendenerträge und Mieterträge zu. Die Zinsaufwendungen der privaten Haushalte sind abgezogen.
Die Vermögenseinkommen des Sektors Staat (v.a. Land, Gemeinden, Sozialversicherungen) setzen sich zusammen aus Vermögenseinkommen in Form von Zinsen und Ausschüttungen, aus tatsächlichen Mietzinseinkommen, aus Pachteinkommen und aus den Beteiligungen an öffentlichen Unternehmen. Die Zinsaufwendungen des Sektors Staat sind abgezogen.
Vermögenstransfers setzen den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraus. Sie ziehen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder um Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz eines oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich.
Die Vermögenswertbelastungsquote ist eine Kennzahl aus der Bankenaufsicht. Die Vermögenswertbelastungsquote in % berechnet sich aus dem Verhältnis von den belasteten Vermögenwerten zu den gesamten Vermögenswerten multipliziert mit 100.
Link Website: https://www.statistikportal.li/de/anwendungen-datenbanken/glossar?page=41
Suche
Inhaltstyp
Im Folgenden finden Sie ähnliche oder themenverwandte Inhalte, die für Sie von Interesse sein könnten.Wenn Sie nicht fündig werden, nutzen Sie bitte die Navigation.