Schulleitung

Bedeutung des Indikators

Die Aufgabe der öffentlichen Schule beinhaltet laut Schulgesetz die Bildung und Erziehung junger Erwachsener. Sie fördert unter anderem die Entwicklung deren Intellekts und ist bemüht, sie zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen respektive Mitgliedern des Staates zu erziehen, die den Anforderungen des Lebens gewachsen sind (SchulG Art. 1). Die Schulleitenden sind mitverantwortlich für die administrative, personelle, finanzielle sowie pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Sie entscheiden über Schullaufbahnen, erstatten der Öffentlichkeit Bericht und regeln die Aufsicht über die Schüler/innen. Die Schulleitenden sind an der Lehrpersonalführung und dessen Beaufsichtigung, Beurteilung und Entlassung beteiligt. (llv.li 2021) Eine ausgewogene Besetzung von Männern und Frauen in dieser Führungsposition kann dazu verhelfen, bei der Erfüllung der genannten Aufgaben, auf die variierenden Bedürfnisse von Knaben und Mädchen einzugehen.

Entwicklung

Analyse

Der Frauenanteil unter den Schulleitenden hat sich vom Schuljahr 2017/2018 auf das Schuljahr 2018/2019 verringert. Seither ist er konstant geblieben und bis zum Schuljahr 2020/2021 sind unter den insgesamt 21 Schulleitenden vier Frauen und 17 Männer. Der Frauenanteil beträgt 2020/2021 19.0%. Etwa jede fünfte Schule wird von einer Frau geleitet. Die Differenz zwischen dem Anteil der Männer und dem Anteil der Frauen unter den Schulleitenden ist seit 2017/2018 grösser geworden.

Definition/Methodologie

Der Indikator zeigt den Anteil der Frauen und den Anteil der Männer unter den Schulleitenden am Total der Schulleitenden an allgemeinbildenden, Liechtensteiner Pflichtschulen an.

Der Indikator ist international vergleichbar.

Vergleichbare Daten sind bei Eurostat und bei der OECD zu finden.

Der Indikator ist mit dem Indikator "SchulleiterInnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen" der 30 Gleichstellungsindikatoren für Vorarlberg vergleichbar.

Der Indikator ist mit dem Indikator "Frauenanteil unter Lehrkräften und Leitungspersonen in allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Prozent" des Wiener Gleichstellungsmonitors vergleichbar.

Daten: Schulamt Liechtenstein

Landesgesetzblatt. Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971. 1. Hauptstück. A. Allgemeine Bestimmungen, Art. 1

Website der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV), Schulamt: llv.li